Kleine Rechtskunde – Informationen, die Dir weiterhelfen   Eingeleitete Strafverfahren enden häufig nur deswegen mit einer Verurteilung, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, – teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen Sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln und sind dem psychologischen Druck nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher: Verweigere von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn Du eine Aussage machst, tu dies nur nach vorheriger Rücksprache mit Deinem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht! Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert: 1) Bewahre Ruhe. 2) Laß dich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln. 3) Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen, schweige bitte vollständig und von Anfang an. Sage nur, daß du die Aussage verweigern und deinen Anwalt sprechen willst. 4) Auch wenn du die Aussage verweigerst, mußt du die folgenden Angaben zur Person machen: – Vorname, – Nachname, – Geburtsname, – Ort und Tag der Geburt, – Familienstand, – Beruf, ganz allgemein z.B. Kaufmann oder Handwerker – Wohnort, – Wohnung mit Straße und Hausnummer, – Staatsangehörigkeit. Weitere Angaben zur Person mußt Du gemäß § 111 OwiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Freundin, Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen oder Telefonnummern. 5) Wenn Du eine Ladung zur Polizei oder sonstigen Behörden erhältst, prüfe, ob Du als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollst. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, erfrage dies bitte erst einmal telefonisch oder zu Beginn der Vernehmung. 6) Wenn Du Beschuldigter bzw. Angeklagter bist, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leistest Du NICHT Folge und beantwortest schriftliche Fragen nicht oder teile lediglich mit, daß Du die Aussage verweigerst, und verweise auf Deinen Anwalt. Daß Du NICHT verpflichtet bist, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163 a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu den §§ 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben. b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistest Du zwar Folge, VERWEIGERST aber auch dort die Aussage. 7) Wenn Du Zeuge bist, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leistest Du NICHT Folge und beantwortest schriftliche Anfragen nicht. b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistest Du zwar Folge. Lasse dich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Dir ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. – als Verwandter des Beschuldigten, – als Verlobter des Beschuldigten, – als Verleger oder Journalist über die Quellen Deiner Veröffentlichungen, – als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. c) Steht Dir ein Aussageverweigerungsrecht zu, leiste der Ladung zwar Folge, VERWEIGERE aber die Aussage von Anfang an. Auch hier gilt wenn du die Aussage verweigerst, mußt Du die folgenden Angaben zur Person machen: Siehe Punkt 4) d) Nur wenn Dir als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, mußt Du – wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle solltest du dich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Du nicht zu redselig bist und den Beschuldigten nicht mit Dingen belastest, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.   Denke immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Ha Ho He Kategorie C
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