Kleine Rechtskunde – Informationen,
die Dir weiterhelfen
Eingeleitete Strafverfahren enden häufig nur deswegen mit einer Verurteilung,
weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und
Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, – teilweise aus Unkenntnis
der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte,
teilweise aus Angst, teilweise in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise
lassen Sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und
Richter übertölpeln und sind dem psychologischen Druck nicht gewachsen.
Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten.
Es gilt daher:
Verweigere von Anfang
an und vollständig die Aussage! Wenn Du eine Aussage machst, tu dies nur nach
vorheriger Rücksprache mit Deinem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht!
Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter
bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:
1) Bewahre Ruhe.
2) Laß dich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern
noch durch freundliche Worte übertölpeln.
3) Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und
Hausdurchsuchungen, schweige bitte vollständig und von Anfang an. Sage nur,
daß du die Aussage verweigern
und deinen Anwalt sprechen willst.
4) Auch wenn du die Aussage verweigerst, mußt du die folgenden
Angaben zur Person machen:
– Vorname,
– Nachname,
– Geburtsname,
– Ort und Tag der Geburt,
– Familienstand,
– Beruf, ganz allgemein z.B. Kaufmann oder Handwerker
– Wohnort,
– Wohnung mit Straße und Hausnummer,
– Staatsangehörigkeit.
Weitere Angaben zur Person mußt Du gemäß § 111 OwiG nicht machen,
insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Freundin,
Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen oder Telefonnummern.
5) Wenn Du eine Ladung zur Polizei oder sonstigen Behörden erhältst, prüfe, ob
Du als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollst. Ergibt
sich dies nicht aus der Ladung, erfrage dies bitte erst einmal telefonisch oder zu
Beginn der Vernehmung.
6) Wenn Du Beschuldigter bzw. Angeklagter bist, gilt folgendes:
a) Einer Ladung zur Polizei leistest Du NICHT Folge und beantwortest schriftliche
Fragen nicht oder teile lediglich mit, daß Du die Aussage verweigerst, und
verweise auf Deinen Anwalt.
Daß Du NICHT verpflichtet bist, bei der Polizei zu erscheinen,
ergibt sich aus § 163 a III StPO und aus dem Umkehrschluß
zu den §§ 231, 236 StPO, die eine Anwesenheitspflicht
nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft
vorschreiben.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistest Du zwar Folge,
VERWEIGERST aber auch dort die Aussage.
7) Wenn Du Zeuge bist, gilt folgendes:
a) Einer Ladung zur Polizei leistest Du NICHT Folge und beantwortest schriftliche
Anfragen nicht.
b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leistest Du zwar Folge.
Lasse dich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Dir ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B.
– als Verwandter des Beschuldigten,
– als Verlobter des Beschuldigten,
– als Verleger oder Journalist über die Quellen Deiner Veröffentlichungen,
– als Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der
Gefahr der Strafverfolgung aussetzt.
c) Steht Dir ein Aussageverweigerungsrecht zu, leiste der Ladung zwar Folge,
VERWEIGERE aber die Aussage
von Anfang an.
Auch hier gilt wenn du die Aussage verweigerst, mußt Du die folgenden Angaben
zur Person machen: Siehe Punkt 4)
d) Nur wenn Dir als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, mußt Du –
wahrheitsgemäß – aussagen. Auch in diesem Falle solltest du dich aber von
einem Anwalt beraten lassen, damit Du nicht zu redselig bist und den
Beschuldigten nicht mit Dingen belastest, die im Strafverfahren noch gar nicht
bekannt waren.
Denke immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!
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